Anlässlich eines Urteils des EuGH, das Geschlechtsneutralität bei Tarifen im Bereich der privaten Versicherungen vorsieht, bauen Versicherer ihr Angebot für die betriebliche Altersvorsorge vorbeugend aus.
Gültigkeitsbereich der neuen Regelungen
Das Urteil des EuGH betrifft die Sparte der betrieblichen Altersvorsorge nicht direkt, sondern nur private Versicherungsverträge. Entschieden wurde im März letzten Jahres, dass eine geschlechtsabhängige Kalkulation von Leistungen in diesem Bereich dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau zuwider läuft. Ab dem 21. Dezember 2012 müssen demgemäß Unisex-Tarife angeboten werden. Während ein entsprechendes Gesetz für die betriebliche Altersvorsorge (noch) fehlt, geht man de facto und folgerichtig von einer Gleichbehandlung dieser Frage aus, was dazu führt, dass Versicherer ihr Angebot den neuen Vorgaben gemäß umstellen wollen.
Änderungen und Auswirkungen
Ab Dezember 2012 werden neue Versorgungszusagen in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung von der Unisex-Regelung betroffen sein, also sowohl Direktversicherungen, Pensionsfonds, die Pensionskasse als auch rückdeckungsorientierte unmittelbare und Unterstützungs-Kassen-Zusagen. Alle Tarife, die vor dem 21. dieses Monats abgeschlossenen worden sind, können jedoch weiterhin nach den bis dahin geltenden Tarifregelungen fortgeführt werden. Dabei werden bei neuen Rentenzusagen der betrieblichen Altersversorgung Männer zukünftig ungünstigere Konditionen erwarten können, Frauen dagegen günstigere.
Aussichten
Der Unterschied zwischen Frauen und Männern spielt für viele Versorgungsordnungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedoch tatsächlich bereits keine Rolle mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass das Urteil des EuGH-Urteil eher Auswirkungen auf das Versicherungswesen haben wird. Doch gibt es natürlich auch Fälle, in denen immer noch zwischen Frauen und Männern unterschieden wird. So wenn es darum geht, im Abfindungsfalle aus einer Rente Kapital zu ermitteln. Die hohe Lebenserwartung von Frauen kann hier zu einer höheren Kapitalleistung führen. Eine abschließende und allgemein gültige Beurteilung der Unisex-Vorgabe für die bAV ist in Anbetracht solcher Ausnahmen noch nicht möglich, zumal die Umrechnungsfaktoren für Männer und Frauen mitunter sehr nah beieinander liegen können, weshalb eine großangelegte Umstellung der Tarife eventuell gar nicht nötig ist.